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AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Beziehungen zwischen uns als Tonstudio-Betreiber und unseren Kunden. Sie finden hier Informationen über unsere Leistungen, Preise, Vertragsbedingungen, Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie über Ihr Widerrufsrecht und Ihre Datenschutzrechte. Bitte lesen Sie diese AGB sorgfältig durch, bevor Sie unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Wir empfehlen Ihnen auch, diese AGB auszudrucken oder herunterzuladen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen für Ton- und Musikproduktion

1. Allgemeines

Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen der Firma Daniel Renner, im Folgenden als Tonstudio bezeichnet, gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeit gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages und - so zutreffend - geleisteter Anzahlung ein.

 

2. Kosten

Die Verrechnung der Leistungen erfolgt laut Angebot nach tatsächlich verbrauchten Einheiten zu Stück- oder Stundenpreisen oder pauschal, zusätzliche Leistungen werden nach der im Betrieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen mit Ausweisung der MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene halbe Stunde voll berechnet wird. Die angebotenen Leistungen und Preise gelten ausschließlich für in der Firma Daniel Renner getätigten Aufnahmen während der Geschäftszeiten. Fremdkosten gehen, wenn nicht anders vereinbart, zur Gänze auf den Kunden über. Sprecherhonorare werden ausschließlich nach der gültigen Sprecherhonorarpreisliste (VOICE) angeboten. Sprecher verrechnen, außer wenn anders vereinbart, immer direkt an den Kunden. Daher übernimmt das Tonstudio keine Verantwortung für Sprecher, die - aus welchem Grund auch immer - außerhalb der Tarifliste verrechnen. Dem Kunden steht es frei, die angebotenen Honorare direkt von den Sprechern bestätigen zu lassen, bzw. kann dies das Tonstudio auf Aufforderung auch in Ihrem Namen tun.

 

3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist

Die Produktion beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt nach Zustandekommen des Vertrages und geleisteter Anzahlung. Das Tonstudio übernimmt keine Verantwortung für von Kunden mangelhaft angelieferte Daten, Audiofiles oder Aufnahmen. Buchungen von Sprechern und Musikern, die das Tonstudio im Namen des Kunden durchführt, können auch ohne vorangegangenem Schriftverkehr erfolgen. Daraus resultierende Aufnahmetermine sind für den Kunden verbindlich. Für ausgefallene oder verschobene Termine, deren Ursache nicht das Tonstudio selber ist, übernimmt es auch keine Verantwortung. Die Bezahlung von Ausfallshonoraren geht in solchen Fällen zur Gänze zu Lasten des Kunden. Tonstudiobuchungen, die nicht spätestens 48 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt. Die technische Gestaltung der Aufnahme obliegt dem Tonstudio, die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt durch Vorführung, Übermittlung eines Referenztonträgers oder digitaler Bereitstellung von Referenzfiles (WAV, MP3, ...). Fertige Aufnahmen - insbesondere Spots - müssen vom Kunden abgenommen und zum Versand frei gegeben werden. Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Etwaige Beanstandungen (oder Mängelrügen) sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.

Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt. Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.

 

4. Haftung

Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Bei der zur Vervielfältigung von Medien und Tonträgern übermittelten Master übernimmt das Tonstudio nur für jene als Mastermedium gekennzeichneten Master CDs (PMCD), DDP Master und Masterfiles die Verantwortung für deren technische Eignung zur Vervielfältigung. Die Vervielfältigung von 'Listening Copies', Referenz CD's oder sonstiger Files und Medien, die nicht ausdrücklich als Master gekennzeichnet sind, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Für den Inhalt ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, er erhält zu dessen Prüfung eine Belegkopie.

Tritt bei der Herstellung der Aufnahme (des Tonträgers) ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.

Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton - und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile, nicht jedoch deren Aufnahmen oder Inhalte. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen abzuschließen besteht nicht.

 

5. Zahlungsbedingungen

Sofern nicht im Punkt „Entgelt und Aufwandsentschädigung“ anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 50 % bei Auftragserteilung - 50 % bei Lieferung der Aufnahme bzw des Tonträgers Die Zahlung ist, wenn nicht anders vereinbart, unmittelbar mit Rechnungserhalt oder Vertragsunterschrift fällig..

Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, 9% Zinsen per anno sowie Mahnspesen in Rechnung zu stellen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag behält das Tonstudio die geleistete Anzahlung ein, diese kann vom Kunden nicht mehr zurückgefordert werden. Für den Fall des vorzeitigen Abbruchs während der vereinbarten Aufnahmedauer verrechnet das Tonstudio überdies sämtliche bereits abgegoltenen Stunden i. H. v. € 72,- inkl. 20 % USt. Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen Honorarforderungen/Rechnungen des Tonstudios ist nicht möglich. Der Kunde verpflichtet sich, alle dem Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, insbesondere auch die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gem. Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gemäß BGBL 141/1996 sowie 15% Verzugszinsen zu ersetzen.

 

6. Urheberrechte, Verwertungsrechte

Alle vom Tonstudio gelieferten und produzierten Waren, sowie Rechte aus Leistungen bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam. Der Kunde erhält erst nach vollständiger Bezahlung die entsprechenden Nutzungsrechte. Einschränkungen gibt es diesbezüglich bei Musikkompositionen, Musikproduktionen, Musikbearbeitungen, Remixes u.ä.: Hier werden die Nutzungsrechte gesondert verrechnet und sind in der Regel zeitlich und örtlich begrenzt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Tonstudio jeden weiteren Einsatz außerhalb der erworbenen Nutzungsrechte zu melden und die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben.

 

Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein. Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- u. klaglos zu halten. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, daß gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.

 

7. Sonstige Bestimmungen

Im Zusammenhang mit der Tonproduktion ist branchenbedingt Flexibilität und eine unbürokratische Auftragsabwicklung unabdingbar. Aufgrund raschen Handlungsbedarfes ist daher in vielen Fällen eine schriftliche Auftragserteilung nicht möglich. Sollte zum Zeitpunkt der Auftragserledigung aus oben genannten Gründen keine schriftliche Auftragserteilung vorhanden sein, so gelten die seitens des Tonstudios erstellten Aufzeichnungen als einzige rechtliche Grundlage bis zu einem etwaigen Beweis des Gegenteils. Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.

 

Der Auftragnehmer erklärt sich einverstanden, dass das Studio videoüberwacht wird und die Aufzeichnungen im Sinne der Datenschutzgrundverordnung für einen angemessenen Zeitraum von 30 Tagen nach Projektbeendigung aufbewahrt werden.

 

8. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Sitz des Tonstudios; es gilt österreichisches Recht.

 

Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen bei Raummieten

1. Nutzungsausmaß und Einschränkungen

Die Miete umfasst die sach- und zweckgemäße Nutzung der vereinbarten Fläche. Inbegriffen ist die Nutzung der Gemeinschaftsküche sowie Sanitäranlagen. Im Falle der Anmietung der „Mainstage“ oder der „Quickstage“ beinhaltet das Nutzungsausmaß einen Schreibtisch mit EDV für die vertraglich festgelegte Dauer.

 

Jede Fläche beinhaltet ein Ausmaß an Standard-Equipment, worüber eine Liste durch den Vermieter zur Verfügung gestellt werden kann. Bei Bedarf können zusätzliche Gerätschaften gegen Aufzahlung zusätzlich angemietet werden.

 

Der Mieter bestätigt, über die gesamte Nutzungsdauer mit bestem Wissen und Gewissen Schäden oder unsachgemäße Nutzung, Diebstahl, Zerstörung unbedingt zu vermeiden sowie Fremdeinwirkung durch Dritte vorzubeugen.

 

2. Sicherheit und Datenschutz

Sämtliche Daten werden gem. DSGVO verwaltet und nur über Zeiträume behalten und verwaltet. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Gebäude aus Sicherheitsgründen Videoüberwacht wird und erklärt sich einverstanden, dass das Material über den Zeitraum bis zur automatischen Löschung archiviert wird. Weitere Details sind im Impressum auf www.hardbeat.at ersichtlich.

 

3. Verpflichtungserklärung

Der Mieter verpflichtet sich, neben der zeitgerechten Zahlung, sämtliche Hausregeln zu beachten. Der Mieter ist weiters für die Dauer der Nutzung für die Fläche verantwortlich und verlässt diese auch nicht unbeaufsichtigt und unabgeschlossen. Bei Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl, grober Fahrlässigkeit und Schäden durch Dritte (z.B. durch Mieter eingebrachte Personen) werden dem Mieter sämtliche Kosten für die Reparatur bzw. den Ersatz in Rechnung gestellt.

 

Bei Nichteinhaltung der Hausregeln, unsachgemäßer Nutzung sowie Verstößen gegen den Vertrag steht es dem Vermieter jederzeit frei, den Vertrag vorzeitig zu beenden. Der Vermieter ist nicht zur Rückzahlung verpflichtet.

 

4. Gerichtsstand

Im Falle von Streitigkeiten wird das Gericht am Sitz des Vermieters (Linz) als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.

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